Biologische Sicherheit

Untersuchung von Studierenden und Mitarbeitern nach § 14 der Biostoffverordnung

September 2016

Nach §10 der Biostoffverordnung hat der Arbeitsgeber (bzw. i.V. der unmittelbare Vorgesetzte) die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten (an der Universität auch der Studierenden), die mit biologischem Material mit Gefährdungspotential umgehen, vorzunehmen. Nach §14 müssen Angehörige dieses Personenkreises vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten arbeitsmedizinisch untersucht und beraten werden. Ihnen ist ggf. auch eine Impfung gegen mögliche Infektionen anzubieten, mit deren Erreger sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt kommen könnten.

Vom Kanzler der Universität haben die Dekane der Fakultäten die Aufgabe übertragen bekommen, die Einhaltung der Vorschriften und die Durchführung der Prozeduren sicherzustellen und zu kontrollieren. Daher wird ab sofort wie folgt verfahren:

A) Studierende

Zu Beginn des Vertiefungsstudiums (5. BSc-Semester) melden sich bitte innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Semesters alle Studierende, die

a) im Studiengang Biologie im Haupt- oder Nebenfach die Fächer

  • Biochemie
  • Genetik
  • Mikrobiologie und Molekularbiologie
  • Angewandte Mikrobiologie und Biotechnologie
  • Zoologie/Tierphysiologie,

b) im Studiengang Humanbiologie im Haupt- oder Nebenfach die Fächer

  • Biochemie/Molekularbiologie
  • Immunologie
  • Mikrobiologie/Virologie
  • Pharmakologie/Wirkstoffkunde
  • Funktionelle Morphologie und Physiologie,

c) im Studiengang Biochemie im biologischen Wahlfach

  • Genetik
  • Mikrobiologie und Molekularbiologie
  • Angewandte Mikrobiologie und Biotechnologie
  • Zoologie/Tierphysiologie oder

d) in anderen Studiengängen oder Fächern oder als Promotionsstudenten voraussichtlich Veranstaltungen belegen oder Tätigkeiten ausüben werden, in denen mit Blut, Blutprodukten, humanem Zellmaterial oder infektiösen Agentien umgegangen wird oder die im Rahmen von Exkursionen ins In- und Ausland voraussichtlich Risiken von Infektionen ausgesetzt sein könnten, nach Ausfüllung des Antragsformulars (siehe Formular) bei der Betriebsarztstelle des Klinikums (Frau Dr. Rutscher, betriebsarztuni-greifswaldde) zur Verabredung eines Untersuchungstermins (Impfpass mitnehmen!).

Die Betriebsärztin stellt nach Abschluss der Untersuchungen eine Unbedenklichkeits-bescheinigung aus, die den Studenten und in Kopie dem Dekan zugeleitet und im Dekanat registriert wird. Die Bescheinigung muss von den Studierenden während des Hauptstudiums und darüber hinaus (Projektpraktikum, Berufspraktikum, Diplomarbeit, Promotionsphase) zu Beginn von Lehrveranstaltungen oder Projekten, in denen mit biologischem Risikomaterial umgegangen wird, dem/r (Lehr)-Veranstalter/in vorgewiesen werden.

Studierende, die die Untersuchung nicht wahrnehmen oder von der Betriebsärztin für ungeeignet gehalten werden, dürfen an Veranstaltungen, in denen biologisches Risikomaterial gehandhabt wird, nicht teilnehmen!

B) Mitarbeiter

Die Fachrichtungs- bzw. Institutsleiter stellen sicher, dass in ihrem Bereich beschäftige nichtwissenschaftliche Mitarbeiter (auch technisches Personal und Auszubildende) sowie Wissenschaftler (auch Stipendiaten, Praktikanten etc.), die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Blut, Blutprodukten, humanem Zellmaterial oder infektiösen Agentien in Berührung kommen könnten, zur betriebsärztlichen Untersuchung nach §15 Biostoffverordnung angemeldet werden.

Bitte benutzen Sie das untenstehende Antragsformular für die Anmeldung, damit Rückfragen vermieden werden!

Antragsformular für die betriebsärztliche Untersuchung
Stand: September 2016

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